Allgemeine Lieferbedingungen

Fassung vom April 2017

eFriends Energy GmbH
Nappersdorf 51, 2023 Nappersdorf-Kammersdorf

FN 433860 f
www.efriends.at

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Zum Beginn

Diese AGBs regeln die Lieferung von elektrischer Energie durch eFriends Energy GmbH, im folgenden kurz „eFRIENDS Energy“ genannt, und gelten für Haushalte, Landwirtschaften und Unternehmen mit einem Gesamtstromverbrauch von max. 100.000 kWh pro Jahr und einer Bilanzierung mittels Standardlastprofilen.

Für Unternehmen über 100.000 kWh gelten die AGBs und Abnahmekonditionen für Großunternehmen.

I. Vertragsgegenstand

Gegenstand des Vertrages ist die Lieferung von, vorzugsweise erneuerbarer, elektrischer Energie durch eFRIENDS Energy an den Kunden um dessen Eigenbedarf zu decken. Sofern im Vertrag nicht anderes vereinbart, erfolgt die Lieferung ab dem nach den Marktregeln, früheste möglichen Zeitpunkt. Erfüllungsort ist der technisch geeignete Einspeisepunkt in der Regelzone in der die Kundenanlage liegt. Mit Lieferbeginn wird der Kunde Mitglied jener Bilanzgruppe, der eFRIENDS Energy angehört. Die Netznutzung und Netzdienstleistungen bilden keinen Gegenstand des Vertrages.

II. Vertragsabschluss, Lieferbeginn, Vollmacht, Rücktrittsrecht

  1. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Vertragsangebotes des Kunden binnen drei Wochen ab Zugang desselben zustande, sofern alle notwendigen Kundendaten an eFRIENDS Energy übermittelt wurden. eFRIENDS Energy wird dem Kunden den Erhalt bestätigen.
  2. eFRIENDS Energy behält sich das Recht vor, eine Bonitätsprüfung durchzuführen und ohne Angabe von Gründen die Vertragsannahme abzulehnen, sofern der Kunde sich nicht auf die Grundversorgung (siehe Pkt. XI) beruft.
  3. Sofern nichts Gegenteiliges vereinbart wurde, erfolgt die Belieferung zum frühest möglichen Zeitpunkt nach Maßgabe des Wechselprozesses und den Kündigungsfristen eines allenfalls bestehenden Stromliefervertrages des Kunden.
  4. Alle, für den Wechsel notwendigen Daten können elektronisch übermittelt werden. Die Unterschrift kann entfallen, wenn die Informationen über eine von eFRIENDS Energy eingerichtete Webseite übermittelt werden und die Identität des Kunden sichergestellt ist.
  5. Die Rücktrittsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Die Angabe von Gründen ist nicht erforderlich. Die Rücktrittserklärung ist an keine bestimmte Form gebunden und kann mittels eindeutiger Formulierung per Brief oder E-Mail erfolgen.

III. Strompreise, Vergütung, Abrechnung

  1. Das Entgelt für die Lieferung von elektrischer Energie richtet sich nach den entsprechend vereinbarten Preisen. Die Entgelte verstehen sich als reine Energiepreise. Änderungen des Preises, die Aufgrund von gesetzlichen Vorgaben wie Steuern, Abgaben, Gebühren, Änderungen der Umsatzsteuer, der Elektrizitätsabgabe, der Gebrauchsabgabe, der Preise für Herkunftsnachweise nach dem Ökostromgesetz, welche die Lieferung von elektrischer Energie betreffen, u.Ä. berechtigen eFRIENDS Energy zu einer entsprechenden Anpassung des vereinbarten Energiepreises. Diese Änderungen werden dem Kunden schriftlich in einem persönlich an ihn gerichteten Schreiben oder, sofern eine aufrechte Zustimmung des Kunden zur elektronischen Kommunikation mit eFRIENDS Energy vorliegt, per E-Mail an die vom Kunden bekanntgegebene E-Mail-Adresse mitgeteilt. Widerspricht der Kunde innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang der Änderungserklärung beim Kunden, endet der Vertrag binnen einer Frist von drei Monaten gerechnet ab Zugang der Änderungserklärung beim Kunden, zum folgenden Monatsletzten, wobei bis zur Beendigung des Vertrages die bisher vereinbarten Bedingungen bzw. der vereinbarte Preis gelten. Widerspricht der Kunde innerhalb der Frist von vier Wochen nicht, so erlangen die geänderten Bedingungen ab dem, in der Änderungserklärung bekannt gegebenen Zeitpunkt, der nicht vor dem Zeitpunkt der Versendung der Änderungserklärung liegen darf, Wirksamkeit und der Vertrag wird zu den geänderten Bedingungen fortgesetzt. Sinken die Kosten für die oben angeführten Faktoren, so ist eFRIENDS Energy dem Kunden gegenüber zu einer Senkung verpflichtet.
  2. Alle dem örtlichen Netzbetreiber zu entrichtenden Systemnutzungsentgelte (insbesondere Netznutzungsentgelt, Netzverlustentgelt, Entgelt für Messleistungen) samt Steuern, Gebühren und Abgaben sowie Ökostrompauschale und Ökostromförderbeitrag sind in der Rechnung nicht enthalten. Der Kunde bleibt hinsichtlich dieser Entgelte Schuldner des Netzbetreibers.
  3. Die Abrechnung erfolgt einmal jährlich anhand des vom Netzbetreiber festgestellten Lieferumfanges. Für die Erfassung dieser Daten gelten die jeweiligen Bedingungen des entsprechenden Netzbetreibers. eFRIENDS Energy ist berechtigt, monatlich oder in größeren Zeitabständen Teilbetragszahlungen zu erheben. Der Kunde ist berechtigt, bis zu zehn Teilbeträge pro Jahr zu verlangen. Der Kunde hat die Möglichkeit, einmal vierteljährlich Zählerstände bekannt zu geben. Der Netzbetreiber ist im Fall der Zählerstandsbekanntgabe verpflichtet, eFRIENDS Energy unverzüglich, spätestens jedoch binnen zehn Tagen nach Übermittlung durch den Kunden, die Verbrauchsdaten zu senden. Dem Kunden ist darauf hin innerhalb von zwei Wochen eine detaillierte, klare und verständliche Verbrauchs- und Stromkosteninformation kostenlos auf elektronischem Wege zu übermitteln.
    1. Teilbetragsvorschreibung ohne eFRIENDS Energy Energiemanagement.
      Die Teilbetragsvorschreibungen werden sachlich und angemessen auf Basis des Letztjahresverbrauches berechnet und dabei die aktuellen Energiepreise zugrunde gelegt. Liegt kein Jahresverbrauch vor, sind die Teilbetragsvorschreibungen auf Basis des zu erwartenden durchschnittlichen Jahresverbrauchs vergleichbarer Kunden zu berechnen, wobei vom Kunden angegebene tatsächliche Verhältnisse angemessen zu berücksichtigen sind. Die der Teilbetragsberechnung zugrunde liegende Energiemenge in kWh ist dem Kunden schriftlich oder auf dessen Wunsch elektronisch mitzuteilen. Die schriftliche Mitteilung kann hierbei auf der Jahresabrechnung oder der ersten Teilbetragsvorschreibung erfolgen. Im Falle einer Preisänderung ist eFRIENDS Energy berechtigt, die Höhe der Abschlagszahlungen entsprechend anzupassen.
    2. Teilbetragsvorschreibung mit eFRIENDS Energy Energiemanagement.
      Der Kunde hat die Möglichkeit ein Energiemanagementsystem der Firma eFRIENDS Energy zu installieren. Dieses System liefert u.a. den aktuellen Leistungsbedarf des Haushaltes der, auf Kundenwunsch auf eine Plattform, die von eFRIENDS Energy betrieben wird, übertragen werden kann. Aufgrund dieser Information wird sachlich und angemessen der jeweilige Tagesverbrauch geschätzt und somit der Monatsverbrauch und die daraus resultierende Teilbetragsvorschreibung hochgerechnet. Um Fehler, Manipulationen und höhere Nachverrechnungen auszuschließen werden, auf Basis des Letztjahresverbrauches tagesanteilig berechnete mittlere Tagesverbrauchswerte den übertragenen und gerechneten gegenübergestellt und der Kunde bei einer Abweichung von größer 15% über die letzten 30 Tage automatisch elektronisch dazu informiert. Werden die Messdaten eFRIENDS Energy nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt, bzw. besteht die begründete Annahme, dass die Daten fehlerhaft sind, wird der Kunde schriftlich per E-Mail darüber in Kenntnis gesetzt und die Teilbetragsvorschreibung gemäß 3.1. durchgeführt bis das Problem behoben ist. Die Messdaten werden eFRIENDS Energy vom Kunden kostenfrei und rechtzeitig zur Verfügung gestellt. eFRIENDS Energy oder von ihr beauftragte Dritte haben, nach vorheriger Anmeldung und Terminvereinbarung mit dem Kunden, das Recht auf Zutritt zur Anlage des Kunden, um ihre Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag wahrnehmen zu können, insbesondere um das für die Teilbetragsvorschreibung maßgebliche eFRIENDS Energy Energiemanagement installieren, warten und überprüfen zu können.
  4. Ergibt die jährliche Endabrechnung, dass zu hohe Teilbeträge gleistet wurden, wird eFRIENDS Energy den übersteigenden Betrag im Rahmen des nächsten Teilbetrages gegenrechnen. Nach Beendigung des Vertrages wird eFRIENDS Energy zu viel gezahlte Beträge dem Kunden unverzüglich (innerhalb eines Monats) erstatten.
  5. Dem Kunden wird auf Anfrage eine unterjährige Abrechnung gewährt.
  6. Rechnungsbeträge sind bis zu dem, auf der Rechnung vermerkten Fälligkeitsdatum ohne Abzüge auf ein Konto von eFRIENDS Energy zur Zahlung fällig. Die Bezahlung erfolgt je nach Tarifkondition mittels SEPA-Lastschriftmandat oder durch Überweisung auf das, auf der Rechnung bekanntgegebene Konto.
  7. Der Kunde ist verpflichtet, eFRIENDS Energy unverzüglich über Änderungen seiner Rechnungsanschrift, Lieferanschrift, Bankverbindung oder andere für die Vertragsabwicklung erforderlichen Daten zu informieren.

IV. Änderung der Allgemeinen Lieferbedingungen, Preisänderungen

Änderungen dieser Lieferbedingungen sowie Änderungen des Strompreises, die nicht aufgrund der Änderung von gesetzlichen Vorgaben (siehe Pkt. III.1) vorgenommen werden, müssen dem Kunden, schriftlich in einem an ihn persönlich gerichteten Schreiben oder, sofern eine aufrechte Zustimmung des Kunden zur elektronischen Kommunikation mit eFRIENDS Energy vorliegt, per E-Mail an die vom Kunden bekanntgegebene E-Mail-Adresse, als Änderungskündigung mitgeteilt werden. Widerspricht der Kunde innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang der Änderungserklärung beim Kunden, endet der Vertrag binnen einer Frist von drei Monaten gerechnet ab Zugang der Änderungserklärung beim Kunden, zum folgenden Monatsletzten, wobei bis zur Beendigung des Vertrages die bisher vereinbarten Bedingungen bzw. der vereinbarte Preis gelten. Widerspricht der Kunde innerhalb der Frist von vier Wochen nicht, so erlangen die geänderten Bedingungen ab dem in der Änderungserklärung bekannt gegebenen Zeitpunkt, der nicht vor dem Zeitpunkt der Versendung der Änderungserklärung liegen darf, Wirksamkeit und der Vertrag wird zu den geänderten Bedingungen fortgesetzt. Für Verbraucher im Sinne des KSchG darf eine Preiserhöhung frühestens zwei Monate nach Vertragsbeginn erfolgen.

V. Ausnahmen von der Lieferverpflichtung

Folgende Gründe, die nicht im Einflussbereich von eFRIENDS Energy liegen, können dazu führen, dass es unter Umständen zu einer Unterbrechung der Versorgung kommen kann:

  1. höhere Gewalt wie Naturkatastrophen, etc.
  2. Hindernisse, die sich im Bereich des Netzbetreibers oder des Kunden befinden.

In beiden Fällen kann der Kunde bei längeren Unterbrechungen den Vertrag unter Setzung einer Nachfrist von vier Wochen auflösen.

VI. Haftung

  1. Die Haftung jeder Partei für das eigene Verschulden oder jenes ihrer Erfüllungsgehilfen gegenüber der anderen Partei ist ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbei geführt wurde. Dies gilt nicht für Schäden aus einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Soweit gesetzlich zulässig, wird die Haftung gegenüber Unternehmern für Folgeschäden, entgangenem Gewinn, Produktionsausfällen, Betriebsstillstand sowie für alle mittelbaren Schäden ausgeschlossen. Schadenersatzansprüche von Unternehmern verjähren in jedem Fall innerhalb eines Jahres ab Kenntnis.
  2. Netzbetreiber sind weder Erfüllungs- noch Besorgungsgehilfen der Parteien.
  3. Ansprüche wegen Schäden durch Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Stromversorgung sind, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, gegenüber dem Netzbetreiber nach den jeweils geltenden Regelungen geltend zu machen.

VII. Sicherheitsleistung, Vorauszahlung

eFRIENDS Energy kann den Vertragsabschluss von der Hinterlegung einer angemessenen Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung abhängig machen. eFRIENDS Energy kann vom Kunden auch während des Vertrages eine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung verlangen, wenn ein außergerichtlicher Ausgleichsversuch oder ein Insolvenzverfahren beantragt, eröffnet, bewilligt oder mangels Masse abgelehnt wurde oder gegen den Kunden wiederholt wegen Zahlungsverzugs vorgegangen werden musste oder sonst nach den Umständen zu erwarten ist, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht zeitgerecht nachkommen wird. Die Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung bemisst sich am durchschnittlichen Lieferumfang von drei Monaten. eFRIENDS Energy kann sich aus der Sicherheitsleistung bedienen, wenn der Kunde in Verzug ist und nach einmaliger Mahnung nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt.

Die Sicherheitsleistung (Barsicherheit) wird mit dem jeweiligen von der Österreichischen Nationalbank verlautbarten Basiszinssatz verzinst. Dabei ist der Basiszinssatz, der am ersten Kalendertag eines Halbjahres gilt, für das jeweilige Halbjahr maßgebend.

Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ein Jahr lang regelmäßig nach, hat eFRIENDS Energy die Sicherheitsleistung wieder auszufolgen bzw. von einer Vorauszahlung abzusehen. Wird das Vertragsverhältnis gekündigt und sind alle offenen Forderungen durch den Kunden bezahlt,  so wird die Sicherheitsleistung ebenfalls umgehend ausgezahlt.  Wird um eine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung durch eFRIENDS Energy ersucht, hat jeder Kunde ohne Lastprofilzähler das Recht auf Nutzung eines Zählgerätes mit Prepaymentfunktion. Die Rechte gemäß § 77 ElWOG 2010 bleiben davon unberührt. Die Installation eines solchen Messgeräts erfolgt durch den jeweiligen Netzbetreiber. eFRIENDS Energy wird die hierzu notwendigen Informationen zeitgerecht an den Netzbetreiber übermitteln.

VIII. Datenschutz und Vertraulichkeit

  1. Die persönlichen Daten des Kunden unterliegen dem Datenschutz und werden zur ordentlichen Abwicklung der Geschäftsbeziehung verwendet.
  2. Der Kunde erteilt eFRIENDS Energy das jederzeit widerrufliche Recht, seine persönlichen Daten für Marktforschungs- bzw. Werbezwecke, die in ausschließlichem Zusammenhang mit den Produkten und Leistungen von eFRIENDS Energy stehen, zu verwenden. Der Kunde hat das Recht, seine Zustimmung jederzeit schriftlich zu widerrufen. eFRIENDS Energy verpflichtet sich im Fall des schriftlichen Widerrufs die weitere Verwendung der Daten für Marktforschungs- bzw. Werbezwecke mit sofortiger Wirkung zu unterlassen.

IX. Vertragslaufzeit, ordentliche Kündigung des Vertrages

Der Stromliefervertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

Kunden im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG und Kleinunternehmen können Verträge mit eFRIENDS Energy unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen kündigen, ohne einen gesonderten Kündigungstermin einhalten zu müssen. eFRIENDS Energy kann Verträge mit Kunden im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG und Kleinunternehmen nur unter Einhaltung einer Frist von zumindest acht Wochen kündigen. Sind Bindungsfristen vertraglich vereinbart, so ist die ordentliche Kündigung spätestens zum Ende des ersten Vertragsjahres und in weiterer Folge für Kunden im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG und Kleinunternehmen unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen sowie für Lieferanten unter Einhaltung einer Frist von zumindest acht Wochen möglich.

Eine mündliche Kündigung ist ausgeschlossen.

X. Einstellung der Versorgung, außerordentliche Kündigung

Die Parteien sind berechtigt, diesen Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen oder die Belieferung einzustellen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,

  • wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird;
  • bei Manipulation der Mess- und Datenübertragungseinrichtung durch den Kunden;
  • bei Vertragswidrigkeiten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung von fälligen Rechnungsbeträgen oder Nichtleistung einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung trotz zweimaliger Mahnung inklusive jeweils mindestens zweiwöchiger Nachfristsetzung (sowie allfälligem Hinweis auf Beratungsstellen gemäß § 82 (7) ElWOG 2010), wobei die zweite Mahnung auch eine Information über die Folge einer Abschaltung des Netzzuganges nach Verstreichen der zweiwöchigen Nachfrist sowie die damit einhergehenden voraussichtlichen Kosten einer allfälligen Abschaltung zu enthalten hat. Die letzte Mahnung hat mit eingeschriebenem Brief zu erfolgen. Bei vorzeitiger Auflösung des Vertrages werden allfällige Boni, Rabatte und ein zur Verfügung gestelltes eFRIENDS Energy Energiemanagement für welches Teilzahlungen vereinbart wurden, aliquot nachverrechnet.

XI. Grundversorgung

eFRIENDS Energy wird jene Haushaltskunden und Kleinunternehmer, die sich auf die Grundversorgung (§77 ELWOG) berufen, zu diesen Allgemeinen Lieferbedingungen und zum Tarif für die Grundversorgung mit Elektrizität beliefern. Im Übrigen gelten die landesgesetzlichen Bestimmungen für die Grundversorgung.

  1. Der Allgemeine Tarif der Grundversorgung für Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG darf nicht höher sein als jener Tarif, zu dem die größte Anzahl der eFRIENDS Energy Kunden, die Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG sind, versorgt werden. Der Allgemeine Tarif der Grundversorgung für Unternehmer im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 KSchG darf nicht höher sein als jener Tarif, der gegenüber vergleichbaren Kundengruppen Anwendung findet.
  2. eFRIENDS Energy ist berechtigt, für die Lieferung im Rahmen der Grundversorgung eine Sicherheitsleistung oder Vorausleistung zu verlangen. Dem Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG, der sich auf die Grundversorgung beruft, darf im Zusammenhang mit der Aufnahme der Belieferung keine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung abverlangt werden, welche die Höhe einer Teilbetragszahlung für einen Monat übersteigt.
  3. Gerät der Verbraucher während sechs Monaten nicht in weiteren Zahlungsverzug, so ist ihm die Sicherheitsleistung zurückzuerstatten und von einer Vorauszahlung abzusehen, solange nicht erneut ein Zahlungsverzug eintritt.
  4. Verpflichtet sich der Kunde in der Grundversorgung nach erneutem Zahlungsverzug unter den Voraussetzungen des § 77 ElWOG 2010 zu einer Vorauszahlung mit Prepayment-Funktion für künftige Netznutzung und Energielieferung, um einer Netzabschaltung zu entgehen, wird eFRIENDS Energy die für die Einrichtung der Prepaymentzahlung notwendigen Informationen dem Netzbetreiber zeitgerecht übermitteln.
  5. Eine im Rahmen der Grundversorgung eingerichtete Prepaymentfunktion ist auf Kundenwunsch durch den Netzbetreiber zu deaktivieren, wenn der Kunde seine im Rahmen der Grundversorgung angefallenen Zahlungsrückstände beim Lieferanten und Netzbetreiber beglichen hat oder wenn ein sonstiges schuldbefreiendes Ereignis eingetreten ist.

XII. Allgemeines, Gerichtsstand, Beschwerdemöglichkeiten

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so tritt anstelle dieser Bestimmung eine wirksame Bestimmung, die im Falle von Verbrauchern gesetzlich vorgesehen ist; im Falle von Unternehmen gilt eine der ursprünglichen Bestimmung am nächsten kommende als vereinbart. Die übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Bedingungen bleiben wirksam.

  1. Dieser Vertrag unterliegt österreichischem Recht.
  2. Für alle, mit diesem Vertrag im Zusammenhang entstehenden Streitigkeiten, ist das am Firmensitz von eFRIENDS Energy sachlich zuständige Gericht zu betrauen. Für Klagen gegen Verbraucher gilt der Gerichtsstand des Wohnsitzes, des gewöhnlichen Aufenthaltes oder des Ortes der Beschäftigung gemäß § 14 KSchG.
  3. Wünsche, Anregungen und Beschwerden richten Sie bitte an:
    • eFriends Energy GmbH, Nappersdorf 51, 2023 Nappersdorf-Kammersdorf
      T +43 2953 20102, E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!.
    • Zusätzlich besteht die Möglichkeit, sich an die österreichische Regulierungsbehörde die Energie-Control Austria (www.e-control.at) zu wenden.

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