Allgemeine Lieferbedienungen

Fas­sung vom April 2017.

eFriends Ener­gy GmbH
Nap­pers­dorf 51, 2023 Nap­pers­dorf-Kam­mers­dorf

FN 433860 f
www.efriends.at

office@efriends.at

Zum Beginn

Diese AGBs regeln die Liefer­ung von elek­trisch­er Energie durch eFriends Ener­gy GmbH, im fol­gen­den kurz „eFRIENDS Ener­gy“ genan­nt, und gel­ten für Haushalte, Land­wirtschaften und Unternehmen mit einem Gesamt­stromver­brauch von max. 100.000 kWh pro Jahr und ein­er Bilanzierung mit­tels Stan­dard­last­pro­filen.

Für Unternehmen über 100.000 kWh gel­ten die AGB.

I. Vertragsgegenstand

Gegen­stand des Ver­trages ist die Liefer­ung von, vorzugsweise erneuer­bar­er, elek­trisch­er Energie durch eFRIENDS Ener­gy an den Kun­den um dessen Eigenbe­darf zu deck­en. Sofern im Ver­trag nicht anderes vere­in­bart, erfol­gt die Liefer­ung ab dem nach den Mark­tregeln, früh­este möglichen Zeit­punkt. Erfül­lung­sort ist der tech­nisch geeignete Ein­speisepunkt in der Regel­zone in der die Kun­de­nan­lage liegt. Mit Liefer­be­ginn wird der Kunde Mit­glied jen­er Bilanz­gruppe, der eFRIENDS Ener­gy ange­hört. Die Net­znutzung und Net­z­di­en­stleis­tun­gen bilden keinen Gegen­stand des Ver­trages.

II. Vertragsabschluss, Lieferbeginn, Vollmacht, Rücktrittsrecht

  1. Der Ver­trag kommt durch die Annahme des Ver­tragsange­botes des Kun­den bin­nen drei Wochen ab Zugang des­sel­ben zus­tande, sofern alle notwendi­gen Kun­den­dat­en an eFRIENDS Ener­gy über­mit­telt wur­den. eFRIENDS Ener­gy wird dem Kun­den den Erhalt bestäti­gen.
  2. eFRIENDS Ener­gy behält sich das Recht vor, eine Bonität­sprü­fung durchzuführen und ohne Angabe von Grün­den die Ver­tragsan­nahme abzulehnen, sofern der Kunde sich nicht auf die Grund­ver­sorgung (siehe Pkt. XI) beruft.
  3. Sofern nichts Gegen­teiliges vere­in­bart wurde, erfol­gt die Beliefer­ung zum früh­est möglichen Zeit­punkt nach Maß­gabe des Wech­sel­prozess­es und den Kündi­gungs­fris­ten eines allen­falls beste­hen­den Strom­liefer­ver­trages des Kun­den.
  4. Alle, für den Wech­sel notwendi­gen Dat­en kön­nen elek­tro­n­isch über­mit­telt wer­den. Die Unter­schrift kann ent­fall­en, wenn die Infor­ma­tio­nen über eine von eFRIENDS Ener­gy ein­gerichtete Web­seite über­mit­telt wer­den und die Iden­tität des Kun­den sichergestellt ist.
  5. Die Rück­tritts­frist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Ver­tragsab­schlusses. Die Angabe von Grün­den ist nicht erforder­lich. Die Rück­trittserk­lärung ist an keine bes­timmte Form gebun­den und kann mit­tels ein­deutiger For­mulierung per Brief oder E‑Mail erfol­gen.

III. Strompreise, Vergütung, Abrechnung

  1. Das Ent­gelt für die Liefer­ung von elek­trisch­er Energie richtet sich nach den entsprechend vere­in­barten Preisen. Die Ent­gelte ver­ste­hen sich als reine Energiepreise. Änderun­gen des Preis­es, die Auf­grund von geset­zlichen Vor­gaben wie Steuern, Abgaben, Gebühren, Änderun­gen der Umsatzs­teuer, der Elek­triz­itätsab­gabe, der Gebrauchsab­gabe, der Preise für Herkun­ft­snach­weise nach dem Ökostromge­setz, welche die Liefer­ung von elek­trisch­er Energie betr­e­f­fen, u.Ä. berechti­gen eFRIENDS Ener­gy zu ein­er entsprechen­den Anpas­sung des vere­in­barten Energiepreis­es. Diese Änderun­gen wer­den dem Kun­den schriftlich in einem per­sön­lich an ihn gerichteten Schreiben oder, sofern eine aufrechte Zus­tim­mung des Kun­den zur elek­tro­n­is­chen Kom­mu­nika­tion mit eFRIENDS Ener­gy vor­liegt, per E‑Mail an die vom Kun­den bekan­nt­gegebene E‑Mail-Adresse mit­geteilt. Wider­spricht der Kunde inner­halb ein­er Frist von vier Wochen ab Zugang der Änderungserk­lärung beim Kun­den, endet der Ver­trag bin­nen ein­er Frist von drei Monat­en gerech­net ab Zugang der Änderungserk­lärung beim Kun­den, zum fol­gen­den Monat­slet­zten, wobei bis zur Beendi­gung des Ver­trages die bish­er vere­in­barten Bedin­gun­gen bzw. der vere­in­barte Preis gel­ten. Wider­spricht der Kunde inner­halb der Frist von vier Wochen nicht, so erlan­gen die geän­derten Bedin­gun­gen ab dem, in der Änderungserk­lärung bekan­nt gegebe­nen Zeit­punkt, der nicht vor dem Zeit­punkt der Versendung der Änderungserk­lärung liegen darf, Wirk­samkeit und der Ver­trag wird zu den geän­derten Bedin­gun­gen fort­ge­set­zt. Sinken die Kosten für die oben ange­führten Fak­toren, so ist eFRIENDS Ener­gy dem Kun­den gegenüber zu ein­er Senkung verpflichtet.
  2. Alle dem örtlichen Net­z­be­treiber zu entrich­t­en­den Sys­tem­nutzungsent­gelte (ins­beson­dere Net­znutzungsent­gelt, Net­zver­lus­tent­gelt, Ent­gelt für Messleis­tun­gen) samt Steuern, Gebühren und Abgaben sowie Ökostrompauschale und Ökostrom­förder­beitrag sind in der Rech­nung nicht enthal­ten. Der Kunde bleibt hin­sichtlich dieser Ent­gelte Schuld­ner des Net­z­be­treibers.
  3. Die Abrech­nung erfol­gt ein­mal jährlich anhand des vom Net­z­be­treiber fest­gestell­ten Liefer­um­fanges. Für die Erfas­sung dieser Dat­en gel­ten die jew­eili­gen Bedin­gun­gen des entsprechen­den Net­z­be­treibers. eFRIENDS Ener­gy ist berechtigt, monatlich oder in größeren Zeitab­stän­den Teil­be­tragszahlun­gen zu erheben. Der Kunde ist berechtigt, bis zu zehn Teil­be­träge pro Jahr zu ver­lan­gen. Der Kunde hat die Möglichkeit, ein­mal vierteljährlich Zäh­ler­stände bekan­nt zu geben. Der Net­z­be­treiber ist im Fall der Zäh­ler­stands­bekan­nt­gabe verpflichtet, eFRIENDS Ener­gy unverzüglich, spätestens jedoch bin­nen zehn Tagen nach Über­mit­tlung durch den Kun­den, die Ver­brauchs­dat­en zu senden. Dem Kun­den ist darauf hin inner­halb von zwei Wochen eine detail­lierte, klare und ver­ständliche Ver­brauchs- und Stromkosten­in­for­ma­tion kosten­los auf elek­tro­n­is­chem Wege zu über­mit­teln.
    1. Teil­be­tragsvorschrei­bung ohne eFRIENDS Ener­gy Energie­m­an­age­ment.
      Die Teil­be­tragsvorschrei­bun­gen wer­den sach­lich und angemessen auf Basis des Let­zt­jahresver­brauch­es berech­net und dabei die aktuellen Energiepreise zugrunde gelegt. Liegt kein Jahresver­brauch vor, sind die Teil­be­tragsvorschrei­bun­gen auf Basis des zu erwartenden durch­schnit­tlichen Jahresver­brauchs ver­gle­ich­bar­er Kun­den zu berech­nen, wobei vom Kun­den angegebene tat­säch­liche Ver­hält­nisse angemessen zu berück­sichti­gen sind. Die der Teil­be­trags­berech­nung zugrunde liegende Energiemenge in kWh ist dem Kun­den schriftlich oder auf dessen Wun­sch elek­tro­n­isch mitzuteilen. Die schriftliche Mit­teilung kann hier­bei auf der Jahresabrech­nung oder der ersten Teil­be­tragsvorschrei­bung erfol­gen. Im Falle ein­er Preisän­derung ist eFRIENDS Ener­gy berechtigt, die Höhe der Abschlagszahlun­gen entsprechend anzu­passen.
    2. Teil­be­tragsvorschrei­bung mit eFRIENDS Ener­gy Energie­m­an­age­ment.
      Der Kunde hat die Möglichkeit ein Energie­m­an­age­mentsys­tem der Fir­ma eFRIENDS Ener­gy zu instal­lieren. Dieses Sys­tem liefert u.a. den aktuellen Leis­tungs­be­darf des Haushaltes der, auf Kun­den­wun­sch auf eine Plat­tform, die von eFRIENDS Ener­gy betrieben wird, über­tra­gen wer­den kann. Auf­grund dieser Infor­ma­tion wird sach­lich und angemessen der jew­eilige Tagesver­brauch geschätzt und somit der Monatsver­brauch und die daraus resul­tierende Teil­be­tragsvorschrei­bung hochgerech­net. Um Fehler, Manip­u­la­tio­nen und höhere Nachver­rech­nun­gen auszuschließen wer­den, auf Basis des Let­zt­jahresver­brauch­es tage­san­teilig berech­nete mit­tlere Tagesver­brauch­swerte den über­tra­ge­nen und gerech­neten gegenübergestellt und der Kunde bei ein­er Abwe­ichung von größer 15% über die let­zten 30 Tage automa­tisch elek­tro­n­isch dazu informiert. Wer­den die Mess­dat­en eFRIENDS Ener­gy nicht oder nicht rechtzeit­ig über­mit­telt, bzw. beste­ht die begrün­dete Annahme, dass die Dat­en fehler­haft sind, wird der Kunde schriftlich per E‑Mail darüber in Ken­nt­nis geset­zt und die Teil­be­tragsvorschrei­bung gemäß 3.1. durchge­führt bis das Prob­lem behoben ist. Die Mess­dat­en wer­den eFRIENDS Ener­gy vom Kun­den kosten­frei und rechtzeit­ig zur Ver­fü­gung gestellt. eFRIENDS Ener­gy oder von ihr beauf­tragte Dritte haben, nach vorheriger Anmel­dung und Ter­min­vere­in­barung mit dem Kun­den, das Recht auf Zutritt zur Anlage des Kun­den, um ihre Rechte und Pflicht­en aus diesem Ver­trag wahrnehmen zu kön­nen, ins­beson­dere um das für die Teil­be­tragsvorschrei­bung maßge­bliche eFRIENDS Ener­gy Energie­m­an­age­ment instal­lieren, warten und über­prüfen zu kön­nen.
  4. Ergibt die jährliche Endabrech­nung, dass zu hohe Teil­be­träge gleis­tet wur­den, wird eFRIENDS Ener­gy den über­steigen­den Betrag im Rah­men des näch­sten Teil­be­trages gegen­rech­nen. Nach Beendi­gung des Ver­trages wird eFRIENDS Ener­gy zu viel gezahlte Beträge dem Kun­den unverzüglich (inner­halb eines Monats) erstat­ten.
  5. Dem Kun­den wird auf Anfrage eine unter­jährige Abrech­nung gewährt.
  6. Rech­nungs­be­träge sind bis zu dem, auf der Rech­nung ver­merk­ten Fäl­ligkeits­da­tum ohne Abzüge auf ein Kon­to von eFRIENDS Ener­gy zur Zahlung fäl­lig. Die Bezahlung erfol­gt je nach Tar­ifkon­di­tion mit­tels SEPA-Lastschrift­man­dat oder durch Über­weisung auf das, auf der Rech­nung bekan­nt­gegebene Kon­to.
  7. Der Kunde ist verpflichtet, eFRIENDS Ener­gy unverzüglich über Änderun­gen sein­er Rech­nungsan­schrift, Liefer­an­schrift, Bankverbindung oder andere für die Ver­tragsab­wick­lung erforder­lichen Dat­en zu informieren.

IV. Änderung der Allgemeinen Lieferbedingungen, Preisänderungen

Änderun­gen dieser Lieferbe­din­gun­gen sowie Änderun­gen des Strompreis­es, die nicht auf­grund der Änderung von geset­zlichen Vor­gaben (siehe Pkt. III.1) vorgenom­men wer­den, müssen dem Kun­den, schriftlich in einem an ihn per­sön­lich gerichteten Schreiben oder, sofern eine aufrechte Zus­tim­mung des Kun­den zur elek­tro­n­is­chen Kom­mu­nika­tion mit eFRIENDS Ener­gy vor­liegt, per E‑Mail an die vom Kun­den bekan­nt­gegebene E‑Mail-Adresse, als Änderungskündi­gung mit­geteilt wer­den. Wider­spricht der Kunde inner­halb ein­er Frist von vier Wochen ab Zugang der Änderungserk­lärung beim Kun­den, endet der Ver­trag bin­nen ein­er Frist von drei Monat­en gerech­net ab Zugang der Änderungserk­lärung beim Kun­den, zum fol­gen­den Monat­slet­zten, wobei bis zur Beendi­gung des Ver­trages die bish­er vere­in­barten Bedin­gun­gen bzw. der vere­in­barte Preis gel­ten. Wider­spricht der Kunde inner­halb der Frist von vier Wochen nicht, so erlan­gen die geän­derten Bedin­gun­gen ab dem in der Änderungserk­lärung bekan­nt gegebe­nen Zeit­punkt, der nicht vor dem Zeit­punkt der Versendung der Änderungserk­lärung liegen darf, Wirk­samkeit und der Ver­trag wird zu den geän­derten Bedin­gun­gen fort­ge­set­zt. Für Ver­brauch­er im Sinne des KSchG darf eine Preis­er­höhung früh­estens zwei Monate nach Ver­trags­be­ginn erfol­gen.

V. Ausnahmen von der Lieferverpflichtung

Fol­gende Gründe, die nicht im Ein­fluss­bere­ich von eFRIENDS Ener­gy liegen, kön­nen dazu führen, dass es unter Umstän­den zu ein­er Unter­brechung der Ver­sorgung kom­men kann:

  1. höhere Gewalt wie Naturkatas­tro­phen, etc.
  2. Hin­dernisse, die sich im Bere­ich des Net­z­be­treibers oder des Kun­den befind­en.

In bei­den Fällen kann der Kunde bei län­geren Unter­brechun­gen den Ver­trag unter Set­zung ein­er Nach­frist von vier Wochen auflösen.

VI. Haftung

  1. Die Haf­tung jed­er Partei für das eigene Ver­schulden oder jenes ihrer Erfül­lungs­ge­hil­fen gegenüber der anderen Partei ist aus­geschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vor­satz oder grobe Fahrläs­sigkeit her­bei geführt wurde. Dies gilt nicht für Schä­den aus ein­er Ver­let­zung von Leben, Kör­p­er oder Gesund­heit. Soweit geset­zlich zuläs­sig, wird die Haf­tung gegenüber Unternehmern für Folgeschä­den, ent­gan­genem Gewinn, Pro­duk­tion­saus­fällen, Betrieb­sstill­stand sowie für alle mit­tel­baren Schä­den aus­geschlossen. Schaden­er­satzansprüche von Unternehmern ver­jähren in jedem Fall inner­halb eines Jahres ab Ken­nt­nis.
  2. Net­z­be­treiber sind wed­er Erfül­lungs- noch Besorgungs­ge­hil­fen der Parteien.
  3. Ansprüche wegen Schä­den durch Unter­brechung oder bei Unregelmäßigkeit­en in der Stromver­sorgung sind, soweit es sich um Fol­gen ein­er Störung des Net­z­be­triebes ein­schließlich des Net­zan­schlusses han­delt, gegenüber dem Net­z­be­treiber nach den jew­eils gel­tenden Regelun­gen gel­tend zu machen.

VII. Sicherheitsleistung, Vorauszahlung

eFRIENDS Ener­gy kann den Ver­tragsab­schluss von der Hin­ter­legung ein­er angemesse­nen Sicher­heit­sleis­tung oder Vorauszahlung abhängig machen. eFRIENDS Ener­gy kann vom Kun­den auch während des Ver­trages eine Sicher­heit­sleis­tung oder Vorauszahlung ver­lan­gen, wenn ein außerg­erichtlich­er Aus­gle­ichsver­such oder ein Insol­ven­zver­fahren beantragt, eröffnet, bewil­ligt oder man­gels Masse abgelehnt wurde oder gegen den Kun­den wieder­holt wegen Zahlungsverzugs vorge­gan­gen wer­den musste oder son­st nach den Umstän­den zu erwarten ist, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflich­tun­gen nicht oder nicht zeit­gerecht nachkom­men wird. Die Sicher­heit­sleis­tung oder Vorauszahlung bemisst sich am durch­schnit­tlichen Liefer­um­fang von drei Monat­en. eFRIENDS Ener­gy kann sich aus der Sicher­heit­sleis­tung bedi­enen, wenn der Kunde in Verzug ist und nach ein­ma­liger Mah­nung nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflich­tun­gen nachkommt.

Die Sicher­heit­sleis­tung (Bar­sicher­heit) wird mit dem jew­eili­gen von der Öster­re­ichis­chen Nation­al­bank ver­laut­barten Basiszinssatz verzinst. Dabei ist der Basiszinssatz, der am ersten Kalen­dertag eines Hal­b­jahres gilt, für das jew­eilige Hal­b­jahr maßgebend.

Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflich­tun­gen ein Jahr lang regelmäßig nach, hat eFRIENDS Ener­gy die Sicher­heit­sleis­tung wieder auszu­fol­gen bzw. von ein­er Vorauszahlung abzuse­hen. Wird das Ver­tragsver­hält­nis gekündigt und sind alle offe­nen Forderun­gen durch den Kun­den bezahlt,  so wird die Sicher­heit­sleis­tung eben­falls umge­hend aus­gezahlt.  Wird um eine Sicher­heit­sleis­tung oder Vorauszahlung durch eFRIENDS Ener­gy ersucht, hat jed­er Kunde ohne Last­pro­filzäh­ler das Recht auf Nutzung eines Zählgerätes mit Pre­pay­ment­funk­tion. Die Rechte gemäß § 77 ElWOG 2010 bleiben davon unberührt. Die Instal­la­tion eines solchen Mess­geräts erfol­gt durch den jew­eili­gen Net­z­be­treiber. eFRIENDS Ener­gy wird die hierzu notwendi­gen Infor­ma­tio­nen zeit­gerecht an den Net­z­be­treiber über­mit­teln.

VIII. Datenschutz und Vertraulichkeit

  1. Die per­sön­lichen Dat­en des Kun­den unter­liegen dem Daten­schutz und wer­den zur ordentlichen Abwick­lung der Geschäfts­beziehung ver­wen­det.
  2. Der Kunde erteilt eFRIENDS Ener­gy das jed­erzeit wider­ru­fliche Recht, seine per­sön­lichen Dat­en für Mark­t­forschungs- bzw. Wer­bezwecke, die in auss­chließlichem Zusam­men­hang mit den Pro­duk­ten und Leis­tun­gen von eFRIENDS Ener­gy ste­hen, zu ver­wen­den. Der Kunde hat das Recht, seine Zus­tim­mung jed­erzeit schriftlich zu wider­rufen. eFRIENDS Ener­gy verpflichtet sich im Fall des schriftlichen Wider­rufs die weit­ere Ver­wen­dung der Dat­en für Mark­t­forschungs- bzw. Wer­bezwecke mit sofor­tiger Wirkung zu unter­lassen.

IX. Vertragslaufzeit, ordentliche Kündigung des Vertrages

Der Strom­liefer­ver­trag wird auf unbes­timmte Zeit abgeschlossen.

Kun­den im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG und Klei­n­un­ternehmen kön­nen Verträge mit eFRIENDS Ener­gy unter Ein­hal­tung ein­er Frist von zwei Wochen kündi­gen, ohne einen geson­derten Kündi­gung­ster­min ein­hal­ten zu müssen. eFRIENDS Ener­gy kann Verträge mit Kun­den im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG und Klei­n­un­ternehmen nur unter Ein­hal­tung ein­er Frist von zumin­d­est acht Wochen kündi­gen. Sind Bindungs­fris­ten ver­traglich vere­in­bart, so ist die ordentliche Kündi­gung spätestens zum Ende des ersten Ver­trags­jahres und in weit­er­er Folge für Kun­den im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG und Klei­n­un­ternehmen unter Ein­hal­tung ein­er Frist von zwei Wochen sowie für Liefer­an­ten unter Ein­hal­tung ein­er Frist von zumin­d­est acht Wochen möglich.

Eine mündliche Kündi­gung ist aus­geschlossen.

X. Einstellung der Versorgung, außerordentliche Kündigung

Die Parteien sind berechtigt, diesen Ver­trag aus wichtigem Grund ohne Ein­hal­tung ein­er Kündi­gungs­frist zu kündi­gen oder die Beliefer­ung einzustellen. Ein wichtiger Grund liegt ins­beson­dere vor,

  • wenn die Eröff­nung eines Insol­ven­zver­fahrens man­gels Masse abgelehnt wird;
  • bei Manip­u­la­tion der Mess- und Datenüber­tra­gung­sein­rich­tung durch den Kun­den;
  • bei Ver­tragswidrigkeit­en des Kun­den, ins­beson­dere bei Nichtzahlung von fäl­li­gen Rech­nungs­be­trä­gen oder Nichtleis­tung ein­er Vorauszahlung oder Sicher­heit­sleis­tung trotz zweima­liger Mah­nung inklu­sive jew­eils min­destens zwei­wöchiger Nach­frist­set­zung (sowie allfäl­ligem Hin­weis auf Beratungsstellen gemäß § 82 (7) ElWOG 2010), wobei die zweite Mah­nung auch eine Infor­ma­tion über die Folge ein­er Abschal­tung des Net­z­zu­ganges nach Ver­stre­ichen der zwei­wöchi­gen Nach­frist sowie die damit ein­herge­hen­den voraus­sichtlichen Kosten ein­er allfäl­li­gen Abschal­tung zu enthal­ten hat. Die let­zte Mah­nung hat mit eingeschrieben­em Brief zu erfol­gen. Bei vorzeit­iger Auflö­sung des Ver­trages wer­den allfäl­lige Boni, Rabat­te und ein zur Ver­fü­gung gestelltes eFRIENDS Ener­gy Energie­m­an­age­ment für welch­es Teilzahlun­gen vere­in­bart wur­den, aliquot nachver­rech­net.

XI. Grundversorgung

eFRIENDS Ener­gy wird jene Haushalt­skun­den und Klei­n­un­ternehmer, die sich auf die Grund­ver­sorgung (§77 ELWOG) berufen, zu diesen All­ge­meinen Lieferbe­din­gun­gen und zum Tarif für die Grund­ver­sorgung mit Elek­triz­ität beliefern. Im Übri­gen gel­ten die lan­des­ge­set­zlichen Bes­tim­mungen für die Grund­ver­sorgung.

  1. Der All­ge­meine Tarif der Grund­ver­sorgung für Ver­brauch­er im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG darf nicht höher sein als jen­er Tarif, zu dem die größte Anzahl der eFRIENDS Ener­gy Kun­den, die Ver­brauch­er im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG sind, ver­sorgt wer­den. Der All­ge­meine Tarif der Grund­ver­sorgung für Unternehmer im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 KSchG darf nicht höher sein als jen­er Tarif, der gegenüber ver­gle­ich­baren Kun­den­grup­pen Anwen­dung find­et.
  2. eFRIENDS Ener­gy ist berechtigt, für die Liefer­ung im Rah­men der Grund­ver­sorgung eine Sicher­heit­sleis­tung oder Vorausleis­tung zu ver­lan­gen. Dem Ver­brauch­er im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG, der sich auf die Grund­ver­sorgung beruft, darf im Zusam­men­hang mit der Auf­nahme der Beliefer­ung keine Sicher­heit­sleis­tung oder Vorauszahlung abver­langt wer­den, welche die Höhe ein­er Teil­be­tragszahlung für einen Monat über­steigt.
  3. Gerät der Ver­brauch­er während sechs Monat­en nicht in weit­eren Zahlungsverzug, so ist ihm die Sicher­heit­sleis­tung zurück­zuer­stat­ten und von ein­er Vorauszahlung abzuse­hen, solange nicht erneut ein Zahlungsverzug ein­tritt.
  4. Verpflichtet sich der Kunde in der Grund­ver­sorgung nach erneutem Zahlungsverzug unter den Voraus­set­zun­gen des § 77 ElWOG 2010 zu ein­er Vorauszahlung mit Pre­pay­ment-Funk­tion für kün­ftige Net­znutzung und Energieliefer­ung, um ein­er Net­z­ab­schal­tung zu ent­ge­hen, wird eFRIENDS Ener­gy die für die Ein­rich­tung der Pre­pay­mentzahlung notwendi­gen Infor­ma­tio­nen dem Net­z­be­treiber zeit­gerecht über­mit­teln.
  5. Eine im Rah­men der Grund­ver­sorgung ein­gerichtete Pre­pay­ment­funk­tion ist auf Kun­den­wun­sch durch den Net­z­be­treiber zu deak­tivieren, wenn der Kunde seine im Rah­men der Grund­ver­sorgung ange­fal­l­enen Zahlungsrück­stände beim Liefer­an­ten und Net­z­be­treiber beglichen hat oder wenn ein son­stiges schuld­be­freien­des Ereig­nis einge­treten ist.

XII. Allgemeines, Gerichtsstand, Beschwerdemöglichkeiten

Soll­ten einzelne Bes­tim­mungen dieses Ver­trages unwirk­sam sein, so tritt anstelle dieser Bes­tim­mung eine wirk­same Bes­tim­mung, die im Falle von Ver­brauch­ern geset­zlich vorge­se­hen ist; im Falle von Unternehmen gilt eine der ursprünglichen Bes­tim­mung am näch­sten kom­mende als vere­in­bart. Die übri­gen Bes­tim­mungen dieser All­ge­meinen Bedin­gun­gen bleiben wirk­sam.

  1. Dieser Ver­trag unter­liegt öster­re­ichis­chem Recht.
  2. Für alle, mit diesem Ver­trag im Zusam­men­hang entste­hen­den Stre­it­igkeit­en, ist das am Fir­men­sitz von eFRIENDS Ener­gy sach­lich zuständi­ge Gericht zu betrauen. Für Kla­gen gegen Ver­brauch­er gilt der Gerichts­stand des Wohn­sitzes, des gewöhn­lichen Aufen­thaltes oder des Ortes der Beschäf­ti­gung gemäß § 14 KSchG.
  3. Wün­sche, Anre­gun­gen und Beschw­er­den richt­en Sie bitte an:
    • eFriends Ener­gy GmbH, Nap­pers­dorf 51, 2023 Nap­pers­dorf-Kam­mers­dorf
      T +43 2953 20102, E‑Mail: office@efriends.at.
    • Zusät­zlich beste­ht die Möglichkeit, sich an die öster­re­ichis­che Reg­ulierungs­be­hörde die Energie-Con­trol Aus­tria (www.e‑control.at) zu wen­den.